Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Rechtsprechung zu § 1697a BGB
101 Entscheidungen zu § 1697a BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Naumburg, 29.12.2000 - 14 UF 106/00
Zur Frage von Sorgerechtsänderungen nach § 1696 BGB und der Beibehaltung ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2010 - 12 B 21.09
Türkei; Kindernachzug; türkisches Amtsgericht; Personensorge; ausländische ...
- VG Berlin, 07.12.2011 - 35 K 416.10
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2010 - 12 B 11.08
Kindernachzug; Mazedonien; alleinige Personensorge; mazedonisches Familienrecht; ...
- VG Berlin, 23.09.2009 - 9 K 135.09
- VG Berlin, 01.09.2009 - 21 K 126.09
Kein Kindernachzug bei nicht anerkennungsfähiger Sorgerechtsübertragung
- KG, 05.04.2012 - 17 UF 50/12
- OLG Naumburg, 30.10.2001 - 14 UF 73/01
- OLG Köln, 12.03.2012 - 4 UF 235/11
- OLG Köln, 21.02.2012 - 4 UF 258/11
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Literatur im Internet zu § 1697a BGB
- Umgang - Kindeswohl gegen Elterngrundrecht
von RiOLG Fritz Finke
Die Lösungsversuche des Gesetzgebers und die Realität
Forum Familienrecht 4/2001, S. 115-118
über www.forum-familienrecht.de - § 1697a BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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