Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
(2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass sie die Nutzungen entgegen der Vorschrift des § 1649 verwendet haben.
Rechtsprechung zu § 1698 BGB
15 Entscheidungen zu § 1698 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Dresden, 26.04.2011 - 17 W 400/11
- LG München I, 09.08.2006 - 13 T 1565/06
Zwangshypothek bei GbR
- BFH, 14.10.2002 - VIII R 42/01
Übertragung von GmbH-Anteilen auf die Kinder
- OLG Hamm, 27.04.1999 - 29 U 177/98
Herausgabe des Kindesvermögens - Rechenschaftspflicht der Eltern - Ausnahmen
- FG Schleswig-Holstein, 08.12.1999 - V 557/98
Pflege-Pauschbetrag bei Zahlung von Pflegegeld
- OLG Koblenz, 12.07.2004 - 7 WF 570/04
Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel nach Wechsel des Aufenthaltsorts des ...
- BGH, 07.04.1993 - XII ZR 266/91
Anwendung des internationalen Privatrechts von Amts wegen
- BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 111/86
- BGH, 17.05.1951 - 3 StR 181/51
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Literatur im Internet zu § 1698 BGB
- § 1698 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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