Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
(2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass sie die Nutzungen entgegen der Vorschrift des § 1649 verwendet haben.
Rechtsprechung zu § 1698 BGB
9 Entscheidungen zu § 1698 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 26.04.2011 - 17 W 400/11
- OLG Hamm, 27.04.1999 - 29 U 177/98
Herausgabe des Kindesvermögens - Rechenschaftspflicht der Eltern - Ausnahmen
- LG München I, 09.08.2006 - 13 T 1565/06
Zwangshypothek bei GbR
- BFH, 14.10.2002 - VIII R 42/01
GmbH-Geschäftsanteile: Schenkung vom Vater an die Kinder; Zurechnung der ...
- BGH, 07.04.1993 - XII ZR 266/91
Anwendung des internationalen Privatrechts von Amts wegen
- BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 111/86
- OLG Koblenz, 12.07.2004 - 7 WF 570/04
Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel nach Wechsel des Aufenthaltsorts des ...
- FG Schleswig-Holstein, 08.12.1999 - V 557/98
Pflege-Pauschbetrag bei Zahlung von Pflegegeld
- BFH, 05.07.1978 - I R 97/75
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Literatur im Internet zu § 1698 BGB
- § 1698 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Schlusstätigkeiten - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen