Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss.
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.
Rechtsprechung zu § 1698a BGB
6 Entscheidungen zu § 1698a BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 09.08.2006 - 33 Wx 249/05
Betreuervergütung bei Tod des Betreuten - Vergütung unaufschiebbarer ...
- BGH, 29.01.1963 - VI ZR 119/62
Haftung des wegen der Nichtigkeit eines Gesetzes vollmachtlosen Vertreters
- OLG Köln, 05.04.2006 - 16 Wx 49/06
Betreuervergütung nach dem Tod des Betreuten
- OLG Dresden, 23.01.2006 - 3 W 1523/05
Vergütung des Betreuers für den Schlussbericht
- LG München I, 09.08.2006 - 13 T 1565/06
Zwangshypothek bei GbR
- OLG Köln, 23.10.2006 - 16 Wx 218/06
Wirksamkeit des Beschlusses über Aufhebung der Betreuung erst mit Bekanntmachung ...
Literatur im Internet zu § 1698a BGB
- § 1698a BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuervergütung
Notgeschäftsführung
Schlusspflichten
Schlusstätigkeiten
Tod des Betreuten
VBVG-Rechtsprechung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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