Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1698b
Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes

Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.

Literatur im Internet zu § 1698b BGB

Querverweise

Auf § 1698b BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Beendigung der Vormundschaft
              § 1893 (Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden)
Redaktionelle Querverweise zu § 1698b BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge)

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