Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
Rechtsprechung zu § 171 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 52 Entscheidungen zu § 171 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 7 Urteilsbesprechungen zu § 171 BGB bei ibr-online
- BGH, Belastung des mütterlichen Grundstücks, 28.4.92 (NJW-RR 1992, 1135)
§§ 171, 172 BGB, Vollmachtsmißbrauch
- BGH, Vollmachtsurkunde, 15.10.87 (BGHZ 102, 60)
§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 167 II, § 139, verbundenes Geschäft;
§§ 171, 172 I, Rechtsscheinhaftung;
c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), konkreter Wissensvorsprung
Literatur im Internet zu § 171 BGB
Querverweise
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 171 BGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?