Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 171
Wirkungsdauer bei Kundgebung

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

Rechtsprechung zu § 171 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Belastung des mütterlichen Grundstücks, 28.4.92 (NJW-RR 1992, 1135)
    §§ 171, 172 BGB, Vollmachtsmißbrauch

  • BGH, Vollmachtsurkunde, 15.10.87 (BGHZ 102, 60) 
    § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 167 II, § 139, verbundenes Geschäft;
    §§ 171, 172 I, Rechtsscheinhaftung;
    c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), konkreter Wissensvorsprung

Literatur im Internet zu § 171 BGB

Querverweise

Auf § 171 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Vertretung und Vollmacht
            § 173 (Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis)

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