Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 6 - Beistandschaft (§§ 1712 - 1717)   

§ 1712
Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben

(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:

1. die Feststellung der Vaterschaft,
2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.

(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.

Rechtsprechung zu § 1712 BGB

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Literatur im Internet zu § 1712 BGB

Querverweise

Auf § 1712 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Beistandschaft
            § 1715 (Beendigung der Beistandschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 1712 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 126 (Schriftform)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Abstammung
            §§ 1594 ff (Anerkennung der Vaterschaft) (zu § 1712 I Nr. 1)
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