Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 6 - Beistandschaft (§§ 1712 - 1717)   
§ 1713
Antragsberechtigte

(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

(2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.

Rechtsprechung zu § 1713 BGB

16 Entscheidungen zu § 1713 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1713 BGB

Querverweise

Auf § 1713 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Beistandschaft
            § 1715 (Beendigung der Beistandschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 1713 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Vertretung und Vollmacht
            § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters) (zu § 1713 I 4)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1626a (Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen) (zu § 1713 I)

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