Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 6 - Beistandschaft (§§ 1712 - 1717) |
(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
(2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.
Rechtsprechung zu § 1713 BGB
17 Entscheidungen zu § 1713 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 10.04.2012 - 10 UF 65/12
Keine Beistandschaft des Jugendamtes für Minderjährige soweit Prozessstandschaft ...
- OLG Naumburg, 15.08.2002 - 8 WF 175/02
Beistandschaft des Jugendamtes
- OLG Naumburg, 19.09.2001 - 8 WF 204/01
Unterhalt - vereinfachtes Verfahren - Beistandschaft - Tenorierung - Umwandlung ...
- AG Hamm, 21.12.1998 - 3 F 119/98
- OLG Stuttgart, 09.10.2006 - 17 UF 182/06
Beistandschaft für ein Kind getrennt lebender Eltern mit gemeinsamer Sorge: ...
- BGH, 21.03.2012 - XII ZB 510/10
Familienrecht - Verfahren in der Vaterschaftsanfechtung
- LG Kaiserslautern, 09.07.2001 - 1 T 95/01
Auswahl des örtlich zuständigen Jugendamtes als Pfleger.
- OLG Schleswig, 31.07.2001 - 12 UF 153/01
Vereinfachtes Verfahren für Unterhaltsfestsetzung; Volljährigkeit bei ...
- OLG Schleswig, 15.12.1999 - 13 WF 122/99
Rechts- und Parteifähigkeit eines Ungeborenen
- OLG Rostock, 23.05.2006 - 11 WF 79/06
Keine Beistandsschaft des Jugendamtes nach dem Tod eines Kindes
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 223 (Übergangsvorschrift zum Beistandschaftsgesetz vom 4. Dezember 1997)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen