Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 6 - Beistandschaft (§§ 1712 - 1717)   
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Eintritt der Beistandschaft

Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.

Literatur im Internet zu § 1714 BGB

Querverweise

Auf § 1714 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Beistandschaft
            § 1715 (Beendigung der Beistandschaft)

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