Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 6 - Beistandschaft (§§ 1712 - 1717)   

§ 1716
Wirkungen der Beistandschaft

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 1716 BGB

17 Entscheidungen zu § 1716 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1716 BGB

Querverweise

Auf § 1716 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1716 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1626 (Elterliche Sorge, Grundsätze) (zu § 1716 S. 1)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Pflegschaft
            §§ 1909 ff (Ergänzungspflegschaft) (zu § 1716 S. 2)
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