Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 6 - Beistandschaft (§§ 1712 - 1717)   
§ 1717
Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.

Rechtsprechung zu § 1717 BGB

11 Entscheidungen zu § 1717 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1717 BGB

Querverweise

Auf § 1717 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1717 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 8 (Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger)

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