Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 6 - Beistandschaft (§§ 1712 - 1717) |
Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1717 BGB
11 Entscheidungen zu § 1717 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.10.1952 - 4 StR 192/52
- BayObLG, 20.08.1999 - 1Z BR 110/99
Schlussrechnung des Jugendamts nach der Umwandlung von Amtspflegschaften in ...
- BGH, 13.11.1963 - IV ZR 65/63
Beweiswert eines erbbiologischen Ähnlichkeitsvergleichs
- OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 9 UF 151/08
Restitutionsklage im Zusammenhang mit einer Vaterschaftsfeststellung: ...
- OLG Jena, 28.05.2003 - 1 UF 503/02
Zur Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Vaterschaft nach früherer ...
- OLG Karlsruhe, 31.07.2000 - 2 UF 10/99
kroatisches Recht - Kindesunterhalt - Recht des Aufenthaltsortes
- OLG Dresden, 14.08.1997 - 7 U 361/96
Erbrecht des nichtehelichen Kindes in der ehemaligen DDR
- BGH, 17.02.1993 - XII ZR 238/91
Rückgriff des Scheinvaters wegen geleisteten Unterhalts
- BGH, 17.02.1993 - II ZR 238/91
Regreßanspruch des Scheinvaters
- AG Aachen, 13.04.1970 - 14 C 750/69
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 223 (Übergangsvorschrift zum Beistandschaftsgesetz vom 4. Dezember 1997)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 8 (Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 24 (Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft)
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