Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181)   
§ 173
Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.

Rechtsprechung zu § 173 BGB

191 Entscheidungen zu § 173 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 173 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 173 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 142 II (Wirkung der Anfechtung)

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