Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181)   
§ 173
Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.

Rechtsprechung zu § 173 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Treuhand Steuerberatungsgesellschaft, 18.9.01 (NJW 2001, 3774)
    Art. 1 § 1 RBerG, Abgrenzung zwischen Rechtsbesorgung und kaufmännischer Hilfeleistung (hier ersteres bejaht);
    § 139 BGB, zur Frage, ob die Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags eine gleichzeitige Vollmachtserteilung erfaßt;
    §§ 172, 173 BGB gelten auch, wenn eine Vollmacht von Anfang an nicht wirksam erteilt worden ist

  • BGH, "Zeichnungsschein" Immobilien-GbR, 2.5.00 (NJW 2000, 2270)
    § 1 HWiG (jetzt § 312 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 166 BGB, Vertretung beim Haustürgeschäft: es kommt auf die Haustürsituation des Vertreters, nicht des Vertretenen an ("situativer Übereilungsschutz");
    §§ 172, 173 BGB gelten über ihren Wortlaut hinaus auch dann, wenn eine Vollmacht von Anfang an nicht wirksam erteilt ist

  • BGH, Kanadische Wohnungen I, 1.6.89 (NJW 1989, 2879) 
    § 123 II;
    §§ 173, 142 II, filialübergreifende Wissenszusammenrechnung, Fahrlässigkeit;
    § 812, Dreiecksverhältnis, Doppelmangel, Kondiktion der Kondiktion

  • BGH, Kanadische Wohnungen II, 1.6.89 (NJW 1989, 2881)
    § 123 BGB, §§ 172, 173, 142 II BGB, filialübergreifende Wissenszusammenrechnung;
    pVV (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), Aufklärungspflichtverletzung, Wissensvorsprung, Fahrlässigkeit

Literatur im Internet zu § 173 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 173 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 142 II (Wirkung der Anfechtung)

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