Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
| Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766) |
(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsprechung zu § 1741 BGB
- 5 Entscheidungen zu § 1741 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1741 BGB
Querverweise
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 49
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Vormundschaftssachen
- § 37 (Amtsgericht als Vormundschaftsgericht im württembergischen Rechtsgebiet)
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Volljähriger
- § 1767 II (Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften) (zu §§ 1741 ff)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 22 (Annahme als Kind) (zu §§ 1741 ff)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Krankenversicherung
- § 198 II 1 (Kindernachversicherung) (zu §§ 1741 ff)
Rechtsberatung
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