Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
| Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766) |
(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsprechung zu § 1741 BGB
138 Entscheidungen zu § 1741 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 24.09.2002 - 15 W 285/01
Voraussetzungen der Adoption durch einen Ehegatten allein
- OLG Hamm, 26.01.1999 - 15 W 464/98
- OLG Schleswig, 13.09.2007 - 2 W 227/06
Ausschluss einer Adoption nach pakistanischem Recht als Verstoß gegen deutschen ...
- OLG Köln, 29.05.2009 - 16 Wx 251/08
Anerkennung einer ausländischen Adoption
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 23.04.2012 - 4 UF 185/10
- BayObLG, 28.10.1999 - 1Z BR 37/99
Umfang der Interessenabwägung nach § 1745 BGB
- KG, 04.04.2006 - 1 W 369/05
Minderjährigenadoption: Anerkennung bzw. Feststellung der Wirksamkeit einer in ...
- BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
Volljährigenadoption I
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 11.82
Daueraufenthalt eines volljährigen Ausländers bei seinen deutschen Adoptiveltern
- BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 11.82
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Literatur im Internet zu § 1741 BGB
- §§ 1741 ff. BGB (Annahme als Kind)
von RA Dr. Peter Finger (Gesetzeskommentar, PDF-Format, 356,0 KB)
in: Anwaltskommentar, Stand: 2004
über www.finger-frankfurt.de/Publikationen.html - § 1741 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Kindschaftsrecht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 49
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Volljähriger
- § 1767 II (Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften) (zu §§ 1741 ff)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 22 (Annahme als Kind) (zu §§ 1741 ff)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Krankenversicherung
- § 198 II 1 (Kindernachversicherung) (zu §§ 1741 ff)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 IV (Begriffsbestimmungen) (zu §§ 1741 ff)
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