Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772)   
   Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766)   

§ 1745
Verbot der Annahme

Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.

Rechtsprechung zu § 1745 BGB

17 Entscheidungen zu § 1745 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1745 BGB

Querverweise

Auf § 1745 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Annahme als Kind
            Annahme Volljähriger
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