Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772)   
   Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766)   

§ 1749
Einwilligung des Ehegatten

(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.

(2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich.

(3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

Rechtsprechung zu § 1749 BGB

14 Entscheidungen zu § 1749 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1749 BGB

Querverweise

Auf § 1749 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1750 (Einwilligungserklärung)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 14 (Kindschafts- und Adoptionssachen)
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