Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
| Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766) |
(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.
(2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich.
(3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
Rechtsprechung zu § 1749 BGB
14 Entscheidungen zu § 1749 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 02.07.1992 - 20 W 207/92
- KG, 27.04.1993 - 1 W 1902/93
- KG, 06.06.2012 - 17 UF 102/12
Art 3 EGBGB, Art 22 Abs 1 S 2 EGBGB, § 58 Abs 1 FamFG, § ...
- AG Hamburg, 15.01.1988 - 60 III 2/88
- OLG Hamm, 29.06.2012 - 2 UF 274/11
- AG Rüdesheim am Rhein, 19.07.2007 - 4 XVI 1/07
Annahme als Kind: Voraussetzungen der Volljährigenadoption insbesondere bei ...
- OLG Hamm, 24.09.2002 - 15 W 285/01
Voraussetzungen der Adoption durch einen Ehegatten allein
- OLG Nürnberg, 08.06.2011 - 9 UF 388/11
Erwachsenenadoption: Bedeutung eines familienbezogenen Motivs
- BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 109/00 R
Waisenrentenanspruch - Stiefkind - Aufnahme in den Haushalt bei Unterbringung des ...
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Literatur im Internet zu § 1749 BGB
- §§ 1741 ff. BGB (Annahme als Kind)
von RA Dr. Peter Finger (Gesetzeskommentar, PDF-Format, 356,0 KB)
in: Anwaltskommentar, Stand: 2004
über www.finger-frankfurt.de/Publikationen.html - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1750 (Einwilligungserklärung)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Adoptionssachen
- § 188 (Beteiligte)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 9 (Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 14 (Kindschafts- und Adoptionssachen)