Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772)   
   Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766)   
§ 1750
Einwilligungserklärung

(1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.

(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.

Rechtsprechung zu § 1750 BGB

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Literatur im Internet zu § 1750 BGB

Querverweise

Auf § 1750 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1746 (Einwilligung des Kindes)
              § 1747 (Einwilligung der Eltern des Kindes)
              § 1760 (Aufhebung wegen fehlender Erklärungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1750 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger) (zu § 1750 III 2)
          Willenserklärung
            § 127a (Gerichtlicher Vergleich) (zu § 1750 I 2)
          Bedingung und Zeitbestimmung
            §§ 158 ff (Aufschiebende und auflösende Bedingung) (zu § 1750 II 1)
          Vertretung und Vollmacht
            § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters) (zu § 1750 III 1)

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