Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
| Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766) |
(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend. Hat die Mutter in die Annahme eingewilligt, so bedarf ein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs. 1 nicht ihrer Zustimmung.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.
(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.
Hinweis der Redaktion zu Absatz 3:Seit 1.9.2009 (Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes) ist an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Familiengericht getreten. Die Anpassung des Gesetzeswortlaut ist vom Gesetzgeber übersehen worden.
Rechtsprechung zu § 1751 BGB
47 Entscheidungen zu § 1751 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- AG Kamen, 28.02.1994 - 10 VIII M 1037
- OLG Köln, 04.11.1991 - 16 Wx 116/91
- BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06
Familienrecht - Ruhen der elterl. Sorge: Zustimmung zum alleinigen Sorgerecht?
Zum selben Verfahren:
- AG Wittenberg, 19.03.2004 - 5 F 741/02
- BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung des OLG Naumburg ...
- OLG Naumburg, 30.06.2004 - 14 WF 64/04
Einstweilige Anordnung im Umgangsrechtsverfahren - keine Bindung deutscher ...
- OLG Naumburg, 09.07.2004 - 14 UF 60/04
- OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 234/04
Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Untätigkeit des Familiengerichts
- OLG Hamm, 05.06.1986 - 7 UF 121/86
- LG Kassel, 29.07.1992 - 2 T 43/92
- OLG Düsseldorf, 12.02.1988 - 3 Wx 1/88
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2001 - 12 A 924/99
- BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88
Sorgerechtsprozeß
- VG Saarlouis, 23.11.2005 - 10 K 71/05
Wandlung eines Pflegeverhältnisses zur Adoptionspflege
- SG Detmold, 03.02.2010 - S 15 EG 20/08
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
- OLG Hamm, 15.10.1981 - 15 W 196/81
- BSG, 09.09.1992 - 14b/4 REg 15/91
- VG Aachen, 23.12.2008 - 2 K 1644/05
- FG Baden-Württemberg, 29.01.2008 - 4 K 83/07
Kindergeldanspruch für ein im Ausland adoptiertes Kind vor seiner Einreise nach ...
- OLG Stuttgart, 14.12.2004 - 8 W 313/04
Minderjährigenadoption: Gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des ...
Literatur im Internet zu § 1751 BGB
- §§ 1741 ff. BGB (Annahme als Kind)
von RA Dr. Peter Finger (Gesetzeskommentar, PDF-Format, 356,0 KB)
in: Anwaltskommentar, Stand: 2004
über www.finger-frankfurt.de/Publikationen.html - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Adoptionssachen
- § 190 (Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 9 (Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 49
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 14 (Kindschafts- und Adoptionssachen)
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