Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772)   
   Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766)   

§ 1756
Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen

(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.

Rechtsprechung zu § 1756 BGB

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Literatur im Internet zu § 1756 BGB

Querverweise

Auf § 1756 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Annahme als Kind
            Annahme Volljähriger
              § 1772 (Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1925 (Gesetzliche Erben zweiter Ordnung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1756 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Allgemeine Vorschriften
            § 1589 (Verwandtschaft)
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