Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
| Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766) |
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).
(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
(4) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
| 1. | Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht; | |
| 2. | dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. |
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1757 BGB
106 Entscheidungen zu § 1757 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 30.06.2011 - 4 UF 186/10
Geburtsname des Anzunehmenden bei der Volljährigenadoption; Zulässigkeit der ...
- BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10
Familienrecht - Beifügung des Geburtsnamens nach Adoption
Zum selben Verfahren:
- AG Verden, 27.07.2010 - 5 III 18/10
- OLG Celle, 15.11.2010 - 17 W 40/10
Ehenamensrecht: Wechsel des als Begleitnamen geführten Geburtsnamens bei Adoption ...
- OLG Zweibrücken, 29.11.2000 - 3 W 255/00
Namensänderung bei Adoption Volljähriger - Beschwerde gegen Ablehnung - ...
- OLG Zweibrücken, 21.03.2011 - 6 UF 31/11
Ergänzung des Annahmebeschlusses hinsichtlich des Namens des Angenommenen
- OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 9 WF 68/06
- BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/01
Fehlerhafte Bestimmung im Adoptionsdekret über Namensführung
- OLG Hamm, 14.09.2000 - 15 W 270/00
Verbrauch des Namensbestimmungsrechts für später adoptierte Kinder von Ehegatten ...
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Querverweise
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 9 (Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 14 (Kindschafts- und Adoptionssachen)