Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
(2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zuständig sein würde.
(3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.
Rechtsprechung zu § 176 BGB
12 Entscheidungen zu § 176 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Naumburg, 20.08.2003 - 5 U 53/03
Zum Beischlaf mit einem Kind gem. §§ 176 , 176a BGB und den daraus ...
- OLG Hamburg, 31.01.2002 - 3 U 83/01
Zu den Anforderungen eines Aufhebungsgrundes für eine Verbotsverfügung
- FG Köln, 15.06.2011 - 7 K 1798/10
- ArbG Lörrach, 25.10.2011 - 4 Ca 88/11
Außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen Inhalts und Verbreitungsform ...
- BGH, 23.04.2009 - IX ZB 25/08
Überprüfung der Entschädigung im Fall einer koronaren Herzerkrankung
- LG Düsseldorf, 12.12.2002 - 21 S 262/02
- OLG Hamm, 11.04.2000 - 5 Ws 67/00
Prozesskostenhilfe, Unanfechtbarkeit einer Prozesskostenhilfeentscheidung, ...
- OLG Frankfurt, 17.03.1995 - 10 U 98/94
- VGH Hessen, 17.04.1991 - 5 UE 3455/87
Vergütungsanspruch des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs; ...
- BGH, 22.11.1985 - V ZR 220/84
Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Nichteinhaltung der zugesicherten ...
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Querverweise
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Sonstige Angelegenheiten
- § 122 (Bestellung eines Vertreters des Grundstücks- oder Schiffseigentümers, Zustellung von Willenserklärungen, Kraftloserklärung von Vollmachten)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- §§ 185 ff (Öffentliche Zustellung)
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