Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) 1Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. 2Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
(2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zuständig sein würde.
(3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.
Rechtsprechung zu § 176 BGB
38 Entscheidungen zu § 176 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 20 W 38/22
Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde
- OLG München, 27.06.2018 - 34 Wx 438/17
Antrag auf öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
- OLG Köln, 26.08.2019 - 2 Wx 248/19
Öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 30.01.2014 - 20 W 145/13
Prüfungsumfang bei Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde
- FG Köln, 26.06.2014 - 3 K 2924/11
Unterscheidung zwischen Eigen- und Vermittlungsgeschäft; ...
- OLG Naumburg, 20.08.2003 - 5 U 53/03
Zum Beischlaf mit einem Kind gem. §§ 176 , 176a BGB und den daraus entstandenen ...
- BGH, 23.04.2009 - IX ZB 25/08
Überprüfung der Entschädigung im Fall einer koronaren Herzerkrankung
- FG Köln, 15.06.2011 - 7 K 1798/10
Frage der wirksamen Bekanntgabe eines Umsatzsteuerbescheides bei Vorliegen einer ...
- ArbG Lörrach, 25.10.2011 - 4 Ca 88/11
Außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen Inhalts und Verbreitungsform ...
Querverweise
Auf § 176 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 122 (Bestellung eines Vertreters des Grundstücks- oder Schiffseigentümers, Zustellung von Willenserklärungen, Kraftloserklärung von Vollmachten)
Redaktionelle Querverweise zu § 176 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- §§ 185 ff. (Öffentliche Zustellung)