Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
| Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766) |
(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.
(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende
| a) | zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war oder das geschäftsunfähige oder noch nicht 14 Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat, | |
| b) | nicht gewusst hat, dass es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies zwar gewusst hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat, | |
| c) | durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist, | |
| d) | widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist, | |
| e) | die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat. |
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.
(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, dass ein Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschrift des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1760 BGB
34 Entscheidungen zu § 1760 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Köln, 24.06.1996 - 16 Wx 190/95
Aufhebung der Erstadoption nach Wiederholung
- OLG Düsseldorf, 19.06.1996 - 3 W 99/96
- OLG Celle, 02.09.1991 - 18 W 3/91
- BayObLG, 23.03.1992 - BReg. 1 Z 22/91
- BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 151/98
Aufhebung einer Minderjährigen-Adoption
- OLG Stuttgart, 16.03.2010 - 15 UF 36/10
Volljährigenadoption: Aufhebung des Annahmeverhältnisses auf Antrag des ...
- BGH, 12.07.1995 - XII ZR 128/94
Verzicht auf Anfechtung der Ehelichkeit eines im Wege der heterologen ...
- BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 68/87
Aufhebung eines Annahmeverhältnisses zu einem volljährigen Kind
- BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 16/87
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- BayObLG, 25.07.1995 - 1Z BR 168/94
Vererblichkeit des Rechts, einen Antrag auf Annahme eines Kindes zurückzunehmen
- OLG Köln, 25.10.2001 - 14 UF 106/01
Familienrecht; Vaterschaftsanfechtung bei bewusst falschem ...
- BayObLG, 28.03.1996 - 1Z BR 74/95
Adoption eines Volljährigen nach den Vorschriften der Minderjährigenadoption
- BayObLG, 12.01.1995 - 1Z BR 176/94
Anwendung deutschen Verfahrensrechts durch ein international zuständige deutsche ...
- BGH, 10.10.1996 - III ZR 205/95
Rückabwicklung eines wegen der Verpflichtung zur Schaffung eines Adeltstitels ...
- OLG Hamm, 26.07.2011 - 2 WF 131/11
Einsichtsrecht der Schwester der Anzunehmenden in die Adoptionsakten
- LG Dortmund, 24.07.2009 - 9 T 301/09
- OLG Nürnberg, 15.10.2001 - 10 UF 1714/01
Einzeladoption nach rumänischem Recht - Einwilligung des Ehegatten - ordre public
- BayObLG, 21.07.2000 - 1Z BR 66/00
Rechte der leiblichen Eltern bei der Volljährigenadoption
- BayObLG, 29.10.1998 - 1Z BR 7/98
Unabänderbarkeit eines Beschlusses, der die Annahme als Kind ausspricht
- OLG Zweibrücken, 20.01.1997 - 3 W 173/96
Literatur im Internet zu § 1760 BGB
- § 1760 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsvorbehalt - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 234 (Viertes Buch. Familienrecht)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 49
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 14 (Kindschafts- und Adoptionssachen)
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