Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772)   
   Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766)   
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Ehe zwischen Annehmendem und Kind

Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 1766 BGB

Querverweise

Auf § 1766 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1766 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eingehung der Ehe
            Eheverbote
              § 1308 (Annahme als Kind)

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