Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
| Untertitel 2 - Annahme Volljähriger (§§ 1767 - 1772) |
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. § 1757 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Angenommene eine Lebenspartnerschaft begründet hat und sein Geburtsname zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt worden ist. Zur Annahme einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung des Lebenspartners erforderlich.
Rechtsprechung zu § 1767 BGB
131 Entscheidungen zu § 1767 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Schleswig, 03.06.2009 - 2 W 26/09
Voraussetzungen der Adoption eines Volljährigen
- OLG Nürnberg, 08.06.2011 - 9 UF 388/11
Erwachsenenadoption: Bedeutung eines familienbezogenen Motivs
- OLG München, 16.11.2005 - 31 Wx 82/05
Kein für Adoption erforderliches Eltern-Kind-Verhältnis bei früherer sexueller ...
- BayObLG, 24.07.2002 - 1Z BR 54/02
Überprüfung der Rechtsanwendung durch Rechtsbeschwerdegericht - sittliche ...
- KG, 27.03.2013 - 17 UF 42/13
- OLG Düsseldorf, 29.06.2010 - 8 WF 205/10
Gegenstandswert einer Volljährigen-Adoption
- OLG Hamm, 29.06.2012 - 2 UF 274/11
- OLG München, 10.01.2011 - 33 UF 988/10
Erwachsenenadoption: Notwendige Gesamtabwägung der Interessen der Beteiligten mit ...
- BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10
Familienrecht - Beifügung des Geburtsnamens nach Adoption
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 234 (Viertes Buch. Familienrecht)