Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772)   
   Untertitel 2 - Annahme Volljähriger (§§ 1767 - 1772)   
§ 1769
Verbot der Annahme

Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

Rechtsprechung zu § 1769 BGB

14 Entscheidungen zu § 1769 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1769 BGB

Querverweise

Auf § 1769 BGB verweisen folgende Vorschriften:

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