Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) 1Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. 2Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Rechtsprechung zu § 177 BGB
1.989 Entscheidungen zu § 177 BGB in unserer Datenbank:
- LAG Nürnberg, 23.11.2023 - 2 TaBV 8/23
Kostenfreistellungsverfahren - Betriebsratsbeschluss - rückwirkende Genehmigung
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 27.09.2023 - 2 TaBV 8/23
Kostenfreistellungsverfahren - Betriebsratsbeschluss - rückwirkende Genehmigung
- LAG Nürnberg, 27.09.2023 - 2 TaBV 8/23
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 - 6 U 159/18
Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen Abberufung eines Geschäftsführers und ...
- OLG Hamm, 29.11.2023 - 22 U 60/23
Grundloser Abbruch von Vertragsverhandlungen; Grundstückskaufvertrag
- BGH, 15.04.2021 - III ZR 139/20
Gründung einer GmbH: Vertragsschluss mit Vorgründungsgesellschaft; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.05.2021 - III ZR 139/20
Vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags von den Gründern eingegangenes ...
- BGH, 27.05.2021 - III ZR 139/20
- BGH, 22.02.2022 - X ZR 102/19
Aminosäureproduktion - Patentlizenzvertrag für ein Europäisches Patent: ...
- LAG Baden-Württemberg, 17.10.2023 - 10 TaBVGa 2/23
Vorläufiger Rechtsschutz - Feststellungsverfügung - Zulassung eines ...
- LAG Hamm, 28.06.2022 - 17 Sa 1400/21
Unterschrift als individueller Schriftzug Handeln ohne Vertretungsmacht i.S.d. § ...
- OLG Saarbrücken, 10.11.2021 - 2 U 63/20
Rechtsfolgen der Abrede einer Barzahlung ohne Rechnungsstellung bei einem ...
Querverweise
Auf § 177 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 451 (Kauf durch ausgeschlossenen Käufer)