Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Rechtsprechung zu § 177 BGB
784 Entscheidungen zu § 177 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 08.08.2011 - 5 U 46/11
Immobilien - Die Aufforderung zur Genehmigung muss klar und deutlich sein
- BGH, 02.04.2004 - V ZR 107/03
Immobilien - Aufforderung nach § 177 BGB: Wer muss mitwirken?
- LAG Köln, 16.11.2005 - 8 Sa 832/05
Kündigungserklärung, Vertreter ohne Vertretungsmacht
- BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01
Wohnungskauf - Haftung bei Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages
- OLG Zweibrücken, 21.12.2001 - 3 W 301/01
Ablehnung des Vollzugs einer Urkunde bei Beteiligung eines Vertreters ohne ...
- OLG Köln, 26.05.1994 - 18 W 14/94
Recht und Pflicht des Notars, Genehmigungserklärungen einzuholen - Genehmigung, ...
- KG, 06.12.2005 - 4 U 33/05
Immobilienanlagen - Treuhandvertrag nichtig: Darlehensvertrag unwirksam?
- BGH, 10.11.2009 - IX ZA 24/09
Aufklärungspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Möglichkeit der Lösung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.09.2009 - IX ZA 24/09
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Beratungspflichten ...
- BGH, 17.09.2009 - IX ZA 24/09
- OLG Düsseldorf, 28.04.2005 - 10 W 169/04
Keine Erhebung einer separaten Gebühr für Genehmigung eines unmittelbaren ...
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 451 (Kauf durch ausgeschlossenen Käufer)
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