Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Rechtsprechung zu § 177 BGB
1.027 Entscheidungen zu § 177 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 02.04.2004 - V ZR 107/03
Immobilien - Aufforderung nach § 177 BGB: Wer muss mitwirken?
- OLG Hamm, 08.08.2011 - 5 U 46/11
Immobilien - Die Aufforderung zur Genehmigung muss klar und deutlich sein
- BGH, 20.07.2012 - V ZR 217/11
Immobilien - Keine Berufung auf Unwirksamkeit der Vollmacht: Weitere Folgen?
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 16.11.2005 - 8 Sa 832/05
Kündigungserklärung, Vertreter ohne Vertretungsmacht
- BVerwG, 03.05.2011 - 7 A 9.09
Planfeststellung; Wasserstraße, Planfeststellung für Ausbau von -; Abwägung, - ...
- BGH, 10.11.2009 - IX ZA 24/09
Aufklärungspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Möglichkeit der Lösung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.09.2009 - IX ZA 24/09
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Beratungspflichten ...
- BGH, 17.09.2009 - IX ZA 24/09
- LAG Köln, 11.11.2005 - 11 Sa 121/05
Vertretung, Vollmacht, Rechtsschein, Missbrauch
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Literatur im Internet zu § 177 BGB
- § 177 BGB
von Georg Maier-Reimer (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
in: Erman, BGB, 13. Aufl. (2011) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 451 (Kauf durch ausgeschlossenen Käufer)