Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Rechtsprechung zu § 177 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 54 Entscheidungen zu § 177 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 20 Urteilsbesprechungen zu § 177 BGB bei ibr-online
- OLG Köln, Sammelbesteller, 16.11.90 (NJW-RR 1991, 918)
§ 164 BGB, Offenheitsgrundsatz beim Vertretungsgeschäft ("Bestimmbarkeit"), § 177 I, II analog, § 179 BGB analog
Literatur im Internet zu § 177 BGB
Querverweise
Auf § 177 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 451 (Kauf durch ausgeschlossenen Käufer)
Rechtsberatung
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