Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
Untertitel 2 - Annahme Volljähriger (§§ 1767 - 1772) |
(1) 1Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. 2Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2005 | Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts | 15.12.2004 |
Rechtsprechung zu § 1770 BGB
146 Entscheidungen zu § 1770 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 5 UF 67/22
Namensführung bei Volljährigenadoption
- BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18
Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption
- BVerfG, 28.05.2019 - 1 BvR 2833/16
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 02.05.2016 - 19 U 85/15
Erbengemeinschaft: Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses; Wirkung einer Adoption ...
- OLG Stuttgart, 02.05.2016 - 19 U 85/15
- OLG Schleswig, 01.08.2019 - 8 UF 102/19
Voraussetzungen einer Volljährigenadoption bei Unternehmensnachfolge
- BVerfG, 31.10.2023 - 1 BvR 571/23
Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtlichen Adoptionsbeschluss wegen Verletzung ...
- BGH, 11.08.2021 - XII ZB 18/21
Beschwerde des Anzunehmenden gegen die Versagung der von ihm begehrten ...
- OLG Karlsruhe, 17.05.2022 - 18 UF 60/21
Volljährigenadoption: Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses; intakte Beziehung ...
- BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19
Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 28.08.2019 - 15 UF 184/19
Volljährigenadoption: Beschwerde gegen die Ablehnung einer Beibehaltung des ...
- OLG Stuttgart, 28.08.2019 - 15 UF 184/19
Querverweise
Auf § 1770 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 234 (Viertes Buch. Familienrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 1770 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1601 ff. (Unterhaltsverpflichtete) (zu § 1770 III)