Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772)   
   Untertitel 2 - Annahme Volljähriger (§§ 1767 - 1772)   
§ 1770
Wirkung der Annahme

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 1770 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1770 BGB

Querverweise

Auf § 1770 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1770 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            Allgemeine Vorschriften
              §§ 1601 ff (Unterhaltsverpflichtete) (zu § 1770 III)

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