Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1792)   
§ 1773
Voraussetzungen

(1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.

(2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.

Rechtsprechung zu § 1773 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1773 BGB

Querverweise

Auf § 1773 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Beendigung der Vormundschaft
              § 1882 (Wegfall der Voraussetzungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1773 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1751 I 2 (Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt) (zu §§ 1773 ff)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Pflegschaft
            § 1915 I (Anwendung des Vormundschaftsrechts) (zu §§ 1773 ff)

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