Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1792) |
Das Familiengericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. Im Übrigen soll das Familiengericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.
Rechtsprechung zu § 1775 BGB
9 Entscheidungen zu § 1775 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.03.2007 - V ZB 152/06
Familienrecht - Aufhebung der Gemeinschaft
- AG Esslingen, 16.11.2009 - 5 F 910/09
- OLG Dresden, 17.01.2003 - 10 WF 3/03
Richterablehnung; Befangenheit; Ablehnungsrecht; Ergänzungspfleger
- OLG Oldenburg, 25.02.1998 - 5 W 263/97
Beendigung, Erledigung, Teil, Wirkungskreis, Entlassung
- OLG Frankfurt, 21.12.2007 - 2 UF 290/07
Vormundschaft für minderjähriges Kind: Beachtlichkeit des väterlichen Willens bei ...
- OLG Oldenburg, 15.10.2007 - 5 AR 36/07
Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Maßnahmen bei Kindswohlgefährdung ...
- BFH, 14.09.1999 - III R 39/97
Steuerliche Behandlung von Betreuerkosten
- OLG Hamm, 01.12.1998 - 15 W 339/98
- OLG Hamm, 19.09.1979 - 15 W 187/79
Literatur im Internet zu § 1775 BGB
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