Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888)   
   Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1808)   
   Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1787)   
   Kapitel 1 - Bestellte Vormundschaft (§§ 1773 - 1785)   
   Unterkapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1773 - 1777)   
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§ 1776
Zusätzlicher Pfleger

(1) 1Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. 2Die Übertragung ist auch nachträglich möglich, wenn der Vormund zustimmt.

(2) 1Die Übertragung ist ganz oder teilweise aufzuheben,

1. wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht,
2. auf Antrag des Vormunds oder des Pflegers, wenn der jeweils andere Teil zustimmt und die Aufhebung dem Wohl des Mündels nicht widerspricht, oder
3. auf Antrag des Mündels, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn Vormund und Pfleger der Aufhebung zustimmen.

2Die Zustimmung gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 ist entbehrlich, wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorliegt.

(3) 1Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. 2Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1777 kann ein Pfleger nach Absatz 1 nicht bestellt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts04.05.2021BGBl. I S. 882

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Querverweise

Auf § 1776 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Vormundschaft
            Begründung der Vormundschaft
              Bestellte Vormundschaft
                Allgemeine Vorschriften
                  § 1777 (Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger)
                Auswahl des Vormunds
                  § 1779 (Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds)
            Führung der Vormundschaft
              Allgemeine Vorschriften
                § 1792 (Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger)
                § 1793 (Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten)
Was ist das?

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