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Gesetzesstand: 9. September 2008
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Übersicht BGB
...
§ 1773
Voraussetzungen
§ 1774
Anordnung von Amts wegen
§ 1775
Mehrere Vormünder
§ 1776
Benennungsrecht der Eltern
§ 1777
Voraussetzungen des Benennungsrechts
§ 1778
Übergehen des benannten Vormunds
§ 1779
Auswahl durch das Vormundschaftsgericht
§ 1780
Unfähigkeit zur Vormundschaft
§ 1781
Untauglichkeit zur Vormundschaft
§ 1782
Ausschluss durch die Eltern
§ 1783
(weggefallen)
§ 1784
Beamter oder Religionsdiener als Vormund
§ 1785
Übernahmepflicht
§ 1786
Ablehnungsrecht
§ 1787
Folgen der unbegründeten Ablehnung
§ 1788
Zwangsgeld
§ 1789
Bestellung durch das Vormundschaftsgericht
§ 1790
Bestellung unter Vorbehalt
§ 1791
Bestallungsurkunde
§ 1791a
Vereinsvormundschaft
§ 1791b
Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1791c
Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1792
Gegenvormund
...
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§
1297
-
1921
)
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§
1773
-
1921
)
Titel 1 - Vormundschaft (§§
1773
-
1895
)
Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft (§§
1773
-
1792
)
§ 1781
Untauglichkeit zur Vormundschaft
Zum Vormund soll nicht bestellt werden:
1.
wer minderjährig ist,
2.
derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist.
Literatur im Internet zu § 1781 BGB
Fügen Sie einen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1781 BGB verweisen folgende Vorschriften:
BGB
Familienrecht
Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Vormundschaft
Begründung der Vormundschaft
§
1778
(Übergehen des benannten Vormunds)
§
1785
(Übernahmepflicht)
Beendigung der Vormundschaft
§
1886
(Entlassung des Einzelvormunds)
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