Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1792)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1781
Untauglichkeit zur Vormundschaft

Zum Vormund soll nicht bestellt werden:

1. wer minderjährig ist,
2. derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist.

Literatur im Internet zu § 1781 BGB

Querverweise

Auf § 1781 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Begründung der Vormundschaft
              § 1778 (Übergehen des benannten Vormunds)
              § 1785 (Übernahmepflicht)
            Beendigung der Vormundschaft
              § 1886 (Entlassung des Einzelvormunds)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 1781 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht