Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1808) |
Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1787) |
Kapitel 1 - Bestellte Vormundschaft (§§ 1773 - 1785) |
Unterkapitel 2 - Auswahl des Vormunds (§§ 1778 - 1785) |
(1) 1Die Eltern können durch letztwillige Verfügung eine natürliche Person als Vormund oder Ehegatten als gemeinschaftliche Vormünder benennen oder von der Vormundschaft ausschließen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht. 2Die Benennung und der Ausschluss können schon vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn dem jeweiligen Elternteil die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zustünde, falls es vor dem Tod des Elternteils geboren wäre.
(2) Haben die Eltern widersprüchliche letztwillige Verfügungen zur Benennung oder zum Ausschluss von Vormündern getroffen, so gilt die Verfügung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
voraussetzungen
Rechtsprechung zu § 1782 BGB
4 Entscheidungen zu § 1782 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 27.10.2023 - 6 UF 104/22
- OLG Braunschweig, 17.03.2023 - 1 UF 2/23
Auswahlkriterien; Beschwerdebefugnis; Elternrecht; Elternwille; ...
- BayObLG, 13.06.1961 - BReg. 1 Z 55/61
Benennung eines Vormunds; Vorgehen gegen die Auswahl und Bestellung des Vormunds ...
- BayObLG, 04.06.1985 - BReg. 1 Z 40/85
Beschwerdeberechtigung des Kreisjugendamts im Zusammenhang mit der ...
Querverweise
Auf § 1782 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Begründung der Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- Vermögenssorge
- § 1801 (Befreite Vormundschaft)
- Beendigung der Vormundschaft
- § 1805 (Bestellung eines neuen Vormunds)
- Pflegschaft für Minderjährige
- § 1813 (Anwendung des Vormundschaftsrechts)