Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888)   
   Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1808)   
   Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1787)   
   Kapitel 1 - Bestellte Vormundschaft (§§ 1773 - 1785)   
   Unterkapitel 2 - Auswahl des Vormunds (§§ 1778 - 1785)   
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Textdarstellung

  

§ 1782
Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern

(1) 1Die Eltern können durch letztwillige Verfügung eine natürliche Person als Vormund oder Ehegatten als gemeinschaftliche Vormünder benennen oder von der Vormundschaft ausschließen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht. 2Die Benennung und der Ausschluss können schon vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn dem jeweiligen Elternteil die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zustünde, falls es vor dem Tod des Elternteils geboren wäre.

(2) Haben die Eltern widersprüchliche letztwillige Verfügungen zur Benennung oder zum Ausschluss von Vormündern getroffen, so gilt die Verfügung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts04.05.2021BGBl. I S. 882

Rechtsprechung zu § 1782 BGB

4 Entscheidungen zu § 1782 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1782 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Vormundschaft
            Begründung der Vormundschaft
              Bestellte Vormundschaft
                Auswahl des Vormunds
                  § 1778 (Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht)
                  § 1784 (Ausschlussgründe)
            Führung der Vormundschaft
              Vermögenssorge
                § 1801 (Befreite Vormundschaft)
            Beendigung der Vormundschaft
              § 1805 (Bestellung eines neuen Vormunds)
          Pflegschaft für Minderjährige
            § 1813 (Anwendung des Vormundschaftsrechts)
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