Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1792) |
(1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormund bestellt werden.
(2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund vorliegt.
Literatur im Internet zu § 1784 BGB
- § 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund von Prof. Bernd Klüsener (Gesetzeskommentar)
in: Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Auflage 2005, Verlag C.H.Beck
- § 1784 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beamte als Betreuer
Behördenbetreuer - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1784 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1784 BGB:
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