(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
| 1. | ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, dass die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amts dauernd besonders erschwert, |
| 2. | wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, |
| 3. | wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht, |
| 4. | wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen, |
| 5. | wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann, |
| 6. | (weggefallen) |
| 7. | wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll, |
| 8. | wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich. |
(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird.