Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1792)   
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Zwangsgeld

(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.

(2) Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden. Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden.

Literatur im Internet zu § 1788 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1788 BGB:
    Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
      Art. 6 I 1
    Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)
      § 1 I Nr. 3

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