Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888)   
   Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1808)   
   Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1788 - 1801)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1788 - 1794)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1788
Rechte des Mündels

Der Mündel hat insbesondere das Recht auf

1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,
3. persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
4. Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
5. Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts04.05.2021BGBl. I S. 882

Rechtsprechung zu § 1788 BGB

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Querverweise

Auf § 1788 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              Personensorge
                § 1795 (Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten)

Redaktionelle Querverweise zu § 1788 BGB:

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