Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
Rechtsprechung zu § 179 BGB
- 35 Entscheidungen zu § 179 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 18 Urteilsbesprechungen zu § 179 BGB bei ibr-online
- OLG Celle, Zusatzleistung Garagenzufahrt, 16.8.01
Haftung des "fahrlässigen Pseudoboten" nach § 179 BGB analog
- BGH, nichtexistierende Treuhandgesellschaft, 18.1.96 (NJW 1996, 1053)
§ 179 BGB, unternehmensbezogenes Geschäft
- OLG Köln, Sammelbesteller, 16.11.90 (NJW-RR 1991, 918)
§ 164 BGB, Offenheitsgrundsatz beim Vertretungsgeschäft ("Bestimmbarkeit"), § 177 I, II analog, § 179 BGB analog
- BGH, Spenglerarbeiten, 20.1.83 (BGHZ 86, 273)
§ 179, Vorrang der Anscheinsvollmacht, Beweislast
- BGH, mehrstufige Vertretung, 25.5.77 (BGHZ 68, 391)
§ 179
Literatur im Internet zu § 179 BGB
- Vom Dienstsiegel zur elektronischen Signatur: 100 Jahre Streit um kommunalrechtliche Formvorschriften! von Ulrich Stelkens (Aufsatz)
Saarbrücker Bibliothek / VerwArch 2003, 48
- § 179 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 117 (Erlöschen von Vollmachten)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- §§ 106 ff (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger) (zu § 179 III 2)
- Wechselgesetz (WechselG)
- Gezogener Wechsel
- Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
- Art. 8
- Scheckgesetz (ScheckG)
- Ausstellung und Form des Schecks
- Art. 11
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 95 I Nr. 4e
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