Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1792)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1791
Bestallungsurkunde

(1) Der Vormund erhält eine Bestallung.

(2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die Namen des Vormunds, des Gegenvormunds und der Mitvormünder sowie im Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung.

Literatur im Internet zu § 1791 BGB

Querverweise

Auf § 1791 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Beistandschaft
            § 1716 (Wirkungen der Beistandschaft)
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1751 (Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Begründung der Vormundschaft
              § 1791a (Vereinsvormundschaft)
              § 1791b (Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts)
              § 1791c (Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 1791 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht