Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1792)   
§ 1791
Bestallungsurkunde

(1) Der Vormund erhält eine Bestallung.

(2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die Namen des Vormunds, des Gegenvormunds und der Mitvormünder sowie im Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung.

Rechtsprechung zu § 1791 BGB

8 Entscheidungen zu § 1791 BGB in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 1791 BGB

Querverweise

Auf § 1791 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Beistandschaft
            § 1716 (Wirkungen der Beistandschaft)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Begründung der Vormundschaft
              § 1791a (Vereinsvormundschaft)
              § 1791b (Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts)
              § 1791c (Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 1791 BGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht