Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1792) |
(1) Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.
(2) War das Jugendamt Pfleger eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.
(3) Das Familiengericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1791c BGB
13 Entscheidungen zu § 1791c BGB in unserer Datenbank:
- LG Saarbrücken, 22.04.1996 - 5 T 206/96
- OLG Köln, 04.11.1991 - 16 Wx 116/91
- BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 4.10
Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Rückerstattung; Kostenerstattung; ...
- OLG Brandenburg, 06.08.2008 - 9 AR 6/08
Bestimmung des zuständigen Familiengerichts: Negativer Kompetenzkonflikt bei ...
- OLG Koblenz, 07.03.2005 - 13 UF 859/04
Zum Verhältnis von Maßnahmen nach § 1666 BGB zur Verbleibensanordnung nach § 1632 ...
- OLG Düsseldorf, 16.01.2006 - 1 WF 313/05
örtliche Zuständigkeit für eine Kindschaftsklage im Sinne des § 640 Abs. 2 Zf. 2 ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2004 - 12 A 11107/04
Jugendhilferecht, Jugendhilfe, Jugendhilfeträger, Träger der Jugendhilfe, ...
- BAG, 01.08.2001 - 4 AZR 298/00
Eingruppierung: Leiter Außenstelle eines Jugendamtes
- OLG Brandenburg, 30.08.1999 - 9 Wx 19/99
Abgabe der Vormundschaft an anderes Gericht - wichtiger Grund - ...
- BayObLG, 29.02.1996 - 1Z AR 12/96
Abgabe eines Amtspflegschaftsverfahrens an ein anderes Vormundschaftsgericht aus ...
- BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 174/95
Eingruppierung: Amtspfleger für nichteheliche Kinder
- OLG Hamm, 14.02.1991 - 15 W 30/91
- OLG Hamm, 08.11.1984 - 15 W 354/84
Literatur im Internet zu § 1791c BGB
Querverweise
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87c (Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Auskunft nach § 58a)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 55 (Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen