Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1792) |
(1) Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.
(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, dass die Verwaltung nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.
(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine Vormund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden.
(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1792 BGB
11 Entscheidungen zu § 1792 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 28.10.1993 - 3Z BR 220/93
- LG Bonn, 29.12.1992 - 5 T 207/92
- OLG Frankfurt, 21.08.2008 - 20 W 105/08
Betreuung: Bestellung eines Mitbetreuers zum Zweck der Kontrolle des bestellten ...
- BayObLG, 21.04.2004 - 3Z BR 51/04
Voraussetzungen der Bestellung eines Gegenbetreuers
- OLG Hamm, 28.03.2006 - 29 U 13/03
Haftung des Betreuers wegen steuerlicher Folgen der Veräußerung von Grundstücken ...
- OLG Schleswig, 02.02.2006 - 2 W 12/06
Betreuervergütung: Stundensatz und Stundenansatz eines nachträglich bestellten ...
- OLG München, 22.12.2011 - 1 U 5388/10
Amtshaftung bzw. Entschädigung aus enteignungsgleichen Eingriff: ...
- OLG Köln, 02.11.2006 - 16 Wx 214/06
Vergütung des Gegenbetreuer
- BVerfG, 29.06.1965 - 1 BvR 289/62
Verfassungsmäßigkeit der Zwangspflegschaft
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Literatur im Internet zu § 1792 BGB
- § 1792 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufsicht
Beaufsichtigung
Gegenbetreuer
Kontrollbetreuer
Rechnungslegung
Schlusstätigkeiten
Vermögensverzeichnis
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