Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e)   
§ 1793
Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels

(1) Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormunds aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.

(1a) Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.

(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.

Rechtsprechung zu § 1793 BGB

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Literatur im Internet zu § 1793 BGB

Querverweise

Auf § 1793 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Pflegschaft
            § 1915 (Anwendung des Vormundschaftsrechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 1793 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 107 (Einwilligung des gesetzlichen Vertreters) (zu § 1793 I 1)
          Vertretung und Vollmacht
            § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1600a V (Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit) (zu § 1793 I 1)
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1762 I (Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form) (zu § 1793 I 1)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77 III (Antragsberechtigte) (zu § 1793 I 1)

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