Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:
| 1. | bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, | |
| 2. | bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Mündels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet, | |
| 3. | bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art. |
(2) Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 1795 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 1795 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 1795 BGB bei ibr-online
- BGH, Abgepreßtes Grundstück, 11.5.79 (NJW 1979, 1983)
§§ 123, 124 BGB, Verhältnis des Anfechtungsrecht zur c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 278 BGB;
§ 206 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 210 I BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§§ 1629 II 1, 1795 I Nr. 1 BGB, Möglichkeit der formlosen Genehmigung des schwebend unwirksamen Geschäfts durch den Ehegatten nach Scheidung
Literatur im Internet zu § 1795 BGB
Querverweise
Auf § 1795 BGB verweisen folgende Vorschriften:
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