Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:
| 1. | bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, | |
| 2. | bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Mündels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet, | |
| 3. | bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art. |
(2) Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 1795 BGB
258 Entscheidungen zu § 1795 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.05.2011 - XII ZB 283/10
Familienrecht - Bestellung eines Ergänzungsbetreuers
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 17.06.2010 - 31 Wx 70/10
KG-Vertrag: Vertretung mehrerer minderjähriger Kinder durch denselben ...
- OLG Bremen, 16.06.2008 - 2 W 38/08
Eltern können voll eingezahlte Kommanditanteile ohne Mitwirkung eines ...
- OLG Stuttgart, 04.02.2004 - 15 UF 217/03
Kindesunterhalt: Kindergartenbeitrag kein Mehrbedarf
- OLG Oldenburg, 26.11.2009 - 14 UF 149/09
Kindschaftssache: Minderjährige als Verfahrensbeteiligte, Erforderlichkeit der ...
- OLG Frankfurt, 02.04.2012 - 20 W 57/11
Grundbuch: Überprüfung der Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters bei ...
- OLG Oldenburg, 27.11.2012 - 13 UF 128/12
Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren
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Literatur im Internet zu § 1795 BGB
- § 1795 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestellung mehrerer Betreuer
Ergänzungsbetreuer
Ergänzungspfleger
Genehmigungspflichten
Gesetzliche Vertretung
Schenkung
Suchergebnisse
Verhinderungsbetreuer
Vermögenssorge
Vertretungsmacht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1795 BGB verweisen folgende Vorschriften: