Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
(1) Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.
(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.
Rechtsprechung zu § 1796 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 1796 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1796 BGB
- § 1796 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestellung mehrerer Betreuer
Gesetzliche Vertretung
Verhinderungsbetreuer - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1796 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
- § 8a (Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen)
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