Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.
Rechtsprechung zu § 180 BGB
312 Entscheidungen zu § 180 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Düsseldorf, 17.01.2008 - 13 Sa 1988/07
Kündigung des Hausmeisters einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die ...
- BGH, 25.10.2012 - V ZB 5/12
Immobilien - Auslegung einer Erklärung als Beanstandung/Zurückweisung
- OLG Düsseldorf, 07.09.2006 - 10 U 30/06
Mietrecht - Außerordentliche fristlose Kündigung durch vollmachtlosen Vertreter
- LAG Köln, 16.11.2005 - 8 Sa 832/05
Kündigungserklärung, Vertreter ohne Vertretungsmacht
- LAG München, 29.04.2009 - 11 Sa 952/08
Kündigung
- VG Koblenz, 26.02.2013 - 7 K 716/12
Hochschulrechts (Urlaubssemester)
- LAG Hessen, 25.07.2011 - 17 Sa 116/11
Betriebsbedingte Kündigung - Klageänderung - Sonderliquidationsverfahren nach ...
- LAG Hessen, 25.07.2011 - 17 Sa 119/11
Betriebsbedingte Kündigung - Klageänderung - Sonderliquidationsverfahren nach ...
- LAG Hessen, 02.02.2007 - 10 Sa 790/06
Klagefrist bei Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht
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Literatur im Internet zu § 180 BGB
- § 180 BGB
von Georg Maier-Reimer (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
in: Erman, BGB, 13. Aufl. (2011) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu