Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e)   
§ 1800
Umfang der Personensorge

Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1633. Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.

Rechtsprechung zu § 1800 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1800 BGB

Querverweise

Auf § 1800 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
            § 34 (Aufgaben des Jugendrichters)

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