Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
(1) Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem Familiengericht einzureichen. Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormund mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen.
(2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe eines Beamten, eines Notars oder eines anderen Sachverständigen bedienen.
(3) Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Rechtsprechung zu § 1802 BGB
- Entscheidung zu § 1802 BGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 1802 BGB
- § 1802 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Abschlussbericht
Beaufsichtigung
Beratung
Betreuer (Ehrenamt)
Betreuerpflichten
Betreuervorschlag
Checkliste Vermögenssorge
Erbschaft
Gegenbetreuer
Geldanlage
Genehmigungspflichten
Rechnungslegung
Schlusstätigkeiten
Vermögensverzeichnis
Vormundschaftsgericht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i (Entsprechend anwendbare Vorschriften)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 56 (Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft)
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