Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist.
Rechtsprechung zu § 1805 BGB
15 Entscheidungen zu § 1805 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - 1 AGH 52/10
- OLG Hamm, 29.10.2010 - 1 AGH 52/10
Voraussetzungen der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht"; ...
- OLG Schleswig, 14.04.2005 - 2 W 49/05
Betreuung, Betreuer, Betreuerauswahl
- OLG Rostock, 18.01.2005 - 3 W 120/04
Zur Verpflichtung des Betreuers zur Eröffnung eines eigenen Girokontos für den ...
- LG Münster, 28.07.2011 - 5 T 309/11
- OLG Karlsruhe, 10.09.2003 - 1 U 7/03
Testamentsauslegung: Anordnung eines Nach- oder eines Ersatzvermächtnisses
- AG Hannover, 06.06.2008 - 705 M 55427/08
Vollstreckungsschutz bei einer Kontopfändung bzgl. der Gelder Dritter
- BFH, 18.09.2003 - X R 21/01
Nacherbe; wirtschaftliches Eigentum
- FG Hessen, 15.11.2001 - 3 K 2329/99
Unterhaltsbedürftig; Zwangsläufig; Außergewöhnliche Belastung; Angehöriger; ...
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Literatur im Internet zu § 1805 BGB
- § 1805 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beaufsichtigung
Betreuerhaftung
Geldanlage
Vermögenssorge
Vermgenssorge
Vermögensverwaltung - § 1805 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mündelgeld - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu