Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e)   

§ 1806
Anlegung von Mündelgeld

Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

Rechtsprechung zu § 1806 BGB

29 Entscheidungen zu § 1806 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1806 BGB

Querverweise

Auf § 1806 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1807 (Art der Anlegung)
              § 1810 (Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht)
              § 1817 (Befreiung)
          Rechtliche Betreuung
            § 1908i (Entsprechend anwendbare Vorschriften)
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