Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e)   
§ 1807
Art der Anlegung

(1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:

1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken;
2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;
3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist;
4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Landes, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.

(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.

Rechtsprechung zu § 1807 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1807 BGB

Querverweise

Auf § 1807 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1805 (Verwendung für den Vormund)
              § 1809 (Anlegung mit Sperrvermerk)
              § 1810 (Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht)
              § 1811 (Andere Anlegung)
              § 1813 (Genehmigungsfreie Geschäfte)
              § 1814 (Hinterlegung von Inhaberpapieren)
              § 1817 (Befreiung)
          Rechtliche Betreuung
            § 1908g (Behördenbetreuer)
            § 1908i (Entsprechend anwendbare Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 1807 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sicherheitsleistung
          § 234 I 1 (Geeignete Wertpapiere) (zu § 1807 I Nr. 4)
          § 238 I (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden)
          § 238 I (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) (zu § 1807 I Nr. 1, II)
     
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            § 1288 I 1 (Anlegung eingezogenen Geldes)
     
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2119 (Anlegung von Geld)

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