Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
(1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
| 1. | in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken; | |
| 2. | in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind; | |
| 3. | in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist; | |
| 4. | in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind; | |
| 5. | bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört. |
(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.
Rechtsprechung zu § 1807 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 1807 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1807 BGB
Querverweise
Auf § 1807 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Mündelsicherheit
- § 45 (Sicherheit der Grundpfandrechte)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 56 (Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1288 I 1 (Anlegung eingezogenen Geldes)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2119 (Anlegung von Geld)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 212
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Mündelsicherheit
- § 46 (Sparkassen) (zu § 1807 I Nr. 5)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 1807 BGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?