Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist.
Rechtsprechung zu § 1809 BGB
7 Entscheidungen zu § 1809 BGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 17.01.1991 - 5 C 71.86
- OLG Düsseldorf, 23.03.1999 - 4 U 93/98
Beantwortung der Gesundheitsfragen in der Unfallversicherung
- OLG Düsseldorf, 05.01.2010 - 25 Wx 71/09
Zulässigkeit der Abtretung der Vergütungsansprüche eines Betreuers
- BayObLG, 11.08.2004 - 3Z BR 102/04
Verpflichtung des Betreuer im Zusammenhang mit der Geldanlage
- OLG Karlsruhe, 27.06.2007 - 7 U 248/06
Nachlasspflegschaft: Herausgabeanspruch des Nachlasspflegers; Anordnung der ...
- BayObLG, 11.07.2002 - 3Z BR 111/02
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung - Beschwerde gegen Ankündigung eines ...
- KG, 05.11.1996 - 13 WF 6483/96
Abzug des Erwerbstätigenbonus bei Renteneinkommen im Hinblick auf nachehelichem ...
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Literatur im Internet zu § 1809 BGB
- § 1809 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwandspauschale
Aufwendungsersatz
Beaufsichtigung
Befreiter Betreuer
Behördenbetreuer
Bestellung mehrerer Betreuer
Betreuerhaftung
Betreuungsverfahren
Gegenbetreuer
Geldanlage
Genehmigung
Genehmigungen
Genehmigungen von a bis z
Genehmigungspflichten
Mündelgeld
Sperrvermerk
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Querverweise
Auf § 1809 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 24 (Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts)
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