Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Rechtsprechung zu § 181 BGB
1.684 Entscheidungen zu § 181 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 28.02.1983 - II ZB 8/82
Gestattung des Selbstkontrahierens
- BGH, 06.10.1960 - II ZR 215/58
Einmann-GmbH. In-sich-Geschäft
- BGH, 19.04.1971 - II ZR 98/68
Umfang des Verbots des Selbstkontrahierens
- BFH, 13.03.1991 - I R 1/90
Weiterwirkende Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot bei Übergang zur ...
- OLG Nürnberg, 05.03.2010 - 12 W 376/10
Maßgebliches Recht nach dem FGG -RG in Übergangsfällen; Zulässigkeit der ...
- BFH, 23.10.1996 - I R 71/95
In-Sich-Geschäft des Alleingeschäftsführers
- OLG Frankfurt, 13.10.2011 - 20 W 95/11
Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB
- OLG Celle, 14.04.2005 - 9 W 14/05
Stellvertretung: Eintragung einer globalen Befreiung vom ...
- OLG München, 04.05.2006 - 31 Wx 23/06
Keine eintragungsfähige Befreiung von den gesetzlichen Beschränkungen des ...
- KG, 21.03.2006 - 1 W 252/05
GmbH: Voraussetzung für die Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des ...
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Literatur im Internet zu § 181 BGB
- Das Insichgeschäft im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht von Dr. Daniela Oellers (Dissertation)
- § 181 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Bestellung mehrerer Betreuer
Genehmigungspflichten
Geschäftsfähigkeit
Gesetzliche Vertretung
Kontrollbetreuer
Persönliches Budget
Schenkung
Suchergebnisse
Tod des Betreuten
Unterschriftsbeglaubigung
Verhinderungsbetreuer
Vermögenssorge
Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos - § 181 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- § 1795 (Ausschluss der Vertretungsmacht)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 35 (Vertretung der Gesellschaft)
- Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 85 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Verfassung der Sparkassen
- Vorstand
- § 23 (Aufgaben)
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