Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181)   
§ 181
Insichgeschäft

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Rechtsprechung zu § 181 BGB

1.684 Entscheidungen zu § 181 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Querverweise

Auf § 181 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1795 (Ausschluss der Vertretungsmacht)
    GmbH-Gesetz (GmbHG)
      Vertretung und Geschäftsführung
        § 35 (Vertretung der Gesellschaft)
     
      Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 85 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 181 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            § 1906 (Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung)

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