Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Rechtsprechung zu § 181 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 110 Entscheidungen zu § 181 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Urteilsbesprechungen zu § 181 BGB bei ibr-online
- BGH, Abtretung vor Klageerhebung, 9.10.03
§ 15 I HGB, kein Vertrauensschutz, wenn durch die Nichteintragung nicht einmal abstrakt ein Vertrauenstatbestand entstanden sein kann (hier: Klageerhebung nach Abtretung der Klageforderung im Wege des In-sich-Geschäft bei bestehender, aber nicht eingetragener Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB)
- BGH, Briefgrundschuld-Mißbrauch, 8.12.92 (NJW-RR 1993, 369)
- BGH, Alleinvertretungsbefugnis des Alleingesellschafters, 8.4.91 (BGHZ 114, 167)
Einmann-GmbH, § 181 BGB, § 35 IV GmbHG, Registerpublizität, Fortgelten der Befreiung nach Umwandlung
- BGH, Konkursabwicklung durch Unternehmen des Konkursverwalters, 24.1.91 (BGHZ 113, 262)
Abgrenzung Masseschulden (§ 58 Nr. 2 KO, § 54 Nr. 2 InsO) - Masseschulden (§ 59 I Nr. 1 KO, § 55 I Nr. 1 InsO) bei Einsatz von Hilfskräften durch den Verwalter, §§ 133, 157, 164 II BGB, § 181 BGB;
Pflicht zur Selbstanzeige möglicher Verhinderungsgründe, § 666 BGB analog, § 83 KO (§ 58 InsO)
- BGH, T-Shirt-Lieferung an Verein, 13.6.84 (BGHZ 91, 334)
§§ 48 ff HGB, § 181 BGB ist nicht analog anwendbar auf den Fall, daß eine Gesellschaft, die durch Prokuristen vertreten wird, mit einem Verein einen Vertrag schließt, der durch ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vertreten wird, das zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft ist (Prokura kann nicht wie Untervollmacht behandelt werden)
- BGH, Schenkung von Wohnungseigentum an den Sohn, 9.7.80 (BGHZ 78, 28)
§ 107, "lediglich rechtlicher Vorteil", Gemeinschaftspflichten, § 181, Erfüllung einer Verbindlichkeit, "Gesamtbetrachtung"
- BGH, minderjähriger Erbe des Komplementärs, 21.12.70 (BGHZ 55, 267)
§ 15 I HGB gilt auch, wenn eine gebotene Voreintragung unterblieben ist (abstrakter Gutglaubensschutz);
Haftungsbeschränkung nach § 139 III HGB ist keine "einzutragende Tatsache" iSv § 15 I HGB und gilt deshalb unabhängig von Eintragung und Bekanntmachung;
§ 128 HGB, bei späterem Ausscheiden eines Gesellschafters (vgl. § 160 HGB) kommt es für die Haftung des Gesellschafters auf den Zeitpunkt des Vertragsschluß des Gläubigers mit der Gesellschaft, nicht auf den der Erbringung der Leistung an;
zur Anwendung von § 206 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 210 I BGB <Fassung ab 1.1.02>) i.R.v. § 139 IV HGB;
§ 206 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 210 I BGB <Fassung ab 1.1.02>) gilt auch für den Fall, daß der gesetzliche Vertreter nach § 181 BGB verhindert ist
Literatur im Internet zu § 181 BGB
- Das Insichgeschäft im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht von Dr. Daniela Oellers (Dissertation)
- § 181 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
- § 181 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 181 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- § 1795 (Ausschluss der Vertretungsmacht)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 35 (Vertretung der Gesellschaft)
- Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 85 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Verfassung der Sparkassen
- Vorstand
- § 23 (Aufgaben)
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