Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
(1) Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormunds verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist. Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
(2) Die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt.
(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der Genehmigung des Gegenvormunds die Genehmigung des Familiengerichts, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
Rechtsprechung zu § 1812 BGB
55 Entscheidungen zu § 1812 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.01.2013 - XII ZB 334/12
Regulierung zweifelhafter Forderungen durch den Betreuer
- BGH, 05.11.2009 - III ZR 6/09
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bzgl. eines Vertrages zwischen dem ...
- OLG Karlsruhe, 27.06.2007 - 7 U 248/06
Nachlasspflegschaft: Herausgabeanspruch des Nachlasspflegers; Anordnung der ...
- BGH, 08.11.2005 - XI ZR 74/05
Zulässigkeit der Teilkündigung eines Girovertrages; Gesonderte Kündigung des ...
- OLG Karlsruhe, 15.03.2007 - 3 W 15/06
Einschräkung der Vertretungsmacht des Betreuers nach § 1812 BGB
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.11.2009 - III ZR 181/09
Genehmigungsbedürftigkeit des Abschlusses eines Vertrags über ...
- BGH, 05.11.2009 - III ZR 181/09
- OLG Hamm, 07.05.2007 - 13 U 12/07
Sperrwirkung von § 93 InsO - Unwirksame Überweisung ohne ...
- OLG München, 22.12.2011 - 1 U 5388/10
Amtshaftung bzw. Entschädigung aus enteignungsgleichen Eingriff: ...
- OLG München, 17.06.2011 - 34 Wx 179/11
Grundbuchverfahren: Auslegung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung zur ...
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Literatur im Internet zu § 1812 BGB
- § 1812 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwandspauschale
Aufwendungsersatz
Befreiter Betreuer
Behördenbetreuer
Bestattungsvertrag
Betreuerpflichten
Gegenbetreuer
Geldanlage
Genehmigung
Genehmigungen
Genehmigungen von a bis z
Genehmigungspflichten
Mündelgeld
Mndelgeld
Mündelsicher
Notgeschäftsführung
Sperrvermerk
Tod des Betreuten
Vereinsbetreuer
Vermögenssorge
Vermögensverwaltung
Vermgenssorge
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
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