Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
(1) Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormunds verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist. Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
(2) Die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt.
(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der Genehmigung des Gegenvormunds die Genehmigung des Familiengerichts, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
Rechtsprechung zu § 1812 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 1812 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1812 BGB
- § 1812 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwandspauschale
Aufwendungsersatz
Befreiter Betreuer
Behördenbetreuer
Bestattungsvertrag
Betreuerpflichten
Gegenbetreuer
Geldanlage
Genehmigungen
Genehmigungen von a bis z
Genehmigungspflichten
Mündelgeld
Mündelsicher
Vereinsbetreuer
Vermögenssorge
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Querverweise
Auf § 1812 BGB verweisen folgende Vorschriften:
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