Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung:
| 1. | wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht, | |
| 2. | wenn der Anspruch nicht mehr als 3 000 Euro beträgt, | |
| 3. | wenn der Anspruch das Guthaben auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat, | |
| 4. | wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört, | |
| 5. | wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist. |
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.
Rechtsprechung zu § 1813 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 1813 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1813 BGB
- § 1813 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwandspauschale
Aufwendungsersatz
Bankgeschäfte
Befreiter Betreuer
Bestattungsvertrag
Betreuerpflichten
Geldanlage
Genehmigungen von a bis z
Mündelgeld
Mündelsicher
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Querverweise
Auf § 1813 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
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