(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung:
| 1. | wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht, |
| 2. | wenn der Anspruch nicht mehr als 3 000 Euro beträgt, |
| 3. | wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat, |
| 4. | wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört, |
| 5. | wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist. |
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.